§1 Anwendungsbereich der AGB
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die
Geschäftsbeziehungen zwischen der Heilpraktikerin für
Psychotherapie und Klient:in als Behandlungsvertrag bzw.
Beratungs-/Coachingvertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt) im
Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien
Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn Klient:in das
generelle Angebot der Heilpraktikerin für Psychotherapie durch
schlüssiges Handeln annimmt und sich an sie zum Zwecke der
Beratung, des Coachings oder der Psychotherapie wendet.
3. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist jedoch
berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen
abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches
Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um
Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin für Psychotherapie
aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen
nicht behandeln kann oder darf oder die sie in
Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der
Honoraranspruch der Heilpraktikerin für Psychotherapie für die
bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich
Beratung, erhalten.
§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags
Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erbringt ihre Dienste
gegenüber Klient:in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, zum
Coaching und Therapie bei Klient:in, unter Berücksichtigung
eventueller Behandlungsverbote und ihrer Sorgfaltspflicht,
anwendet.
Dabei werden häufig auch Methoden angewendet, die
schulmedizinisch noch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand
der Wissenschaft entsprechen. Insofern kann ein subjektiv
erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch
garantiert werden. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie darf
keine Krankschreibungen vornehmen und keine
verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§3 Mitwirkung von Klient:in
Zu einer aktiven Mitwirkung ist Klient:in nicht verpflichtet,
die Mitwirkung ist jedoch zielführend für den Prozess. Die
Heilpraktikerin für Psychotherapie ist berechtigt, die
Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche
Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint,
insbesondere wenn Klient:in Beratungsinhalte ablehnt,
erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend
oder lückenhaft erteilt, oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§4 Honorierung der Heilpraktikerin für
Psychotherapie
1. Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie hat
für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare
nicht individuell zwischen Heilpraktikerin für Psychotherapie
und Klient:in vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in
der Preisliste der Heilpraktikerin für Psychotherapie
aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder
-verzeichnisse gelten nicht.
2. Die Honorare sind bei Einzelterminen jeweils vor jeder
Behandlung von Klient:in in bar oder per Überweisung zu
bezahlen. Bei fortlaufenden Vereinbarungen erhält Klient:in am
Monatsanfang eine Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
3. Sollte ein fest vereinbarter Behandlungstermin nicht in
Anspruch genommen werden, ist ein Ausfallhonorar in Höhe der
Gesamtgebühr zu begleichen. Die vorstehende
Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn 48 Stunden vor dem
vereinbarten Termin abgesagt wurde oder Klient:in (z.B. durch
Erkrankung oder Unfall, nachweislich durch Attest) am
Erscheinen gehindert ist.
4. Ein mehrfacher Terminausfall kann zu einem vorzeitigen
Behandlungsende führen. Um eine kontinuierliche Arbeit zu
gewährleisten, sollten ausgefallene Sitzungen möglichst
kurzfristig nachgeholt werden. Terminverspätungen werden von
Klient:in im Idealfall vor Terminbeginn, spätestens jedoch
innerhalb der ersten 15 Minuten ab Terminbeginn bekannt
gegeben. Bei Verspätungen von mehr als 15 Minuten und keiner
Information an die Behandlerin gilt der Termin als nicht
abgesagt, ein Ausfallhonorar in Höhe der Gesamtgebühr wird
erhoben.
§5 Honorarerstattung durch Dritte
1. Soweit Klient:in Anspruch auf Erstattung oder
Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben
glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin
für Psychotherapie kann auch das Honorar oder Honorarteile in
Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2. Soweit die Heilpraktikerin für Psychotherapie im Rahmen der
wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz 2 den Klienten über
die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese
unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen
Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des §
4 Absatz 1 und beschränkt sich der Umfang der Leistungen der
Heilpraktikerin für Psychotherapie nach § 2 Absatz 2 nicht auf
erstattungsfähige Leistungen.
3. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erteilt in
Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte.
Auskünfte und notwendige Bescheinigungen erhält ausschließlich
der Klient:in. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§6 Vertraulichkeit der Behandlung
1. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie behandelt die
Klient:innendaten vertraulich und erteilt bezüglich der
Diagnose, der Beratungen, dem Coaching, der Therapie und der
persönlichen Verhältnisse von Klient:in Auskünfte nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Klient:in. Auf die
Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im
Interesse von Klient:in erfolgt und anzunehmen ist, dass
Klient:in zustimmen wird.
2. Absatz 1) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin
für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur
Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise
Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche
oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt
auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber
für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang
mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe
gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich
mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten
kann.
3. Die Heilpraktikerin für Psychotherapie führt Aufzeichnungen
über ihre Leistungen (Handakte oder elektronische
Klient:innendatei). Klient:in steht eine Einsicht in die
Handakte oder elektronische Klient:innendatei jederzeit zu;
Klient:innendatei kann diese Handakte aber nicht zur
Herausgabe verlangen. Absatz 2) bleibt unberührt.
Klient:innendatei stimmt der elektronischen Verarbeitung
seiner Daten zu.
4. Im Sinne der Prozessqualität können Behandlungssequenzen
und -verläufe in Supervisions- und Intervisionsgruppen
anonymisiert besprochen werden. Selbstverständlich unterliegen
die Teilnehmer dieser kollegialen Gruppen ebenfalls der
Vertraulichkeit und dürfen keine Informationen weitergeben.
§7 Rechnungsstellung
Bei den Rechnungen, die der Klient nach § 4 Absatz 2 erhält,
können grundsätzlich zwei alternative Formen vereinbart
werden:
1. Für Beweis- oder Erstattungszwecke kann die Rechnung
folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift
der Heilpraktikerin für Psychotherapie, vollständiger Name und
Anschrift von Klient:in, fortlaufende Rechnungsnummer,
Ausstellungsdatum der Rechnung, konkrete Diagnose(n) gemäß
ICD-10, Zeitpunkt der Leistung, Art und Umfang der
Untersuchung bzw. Behandlung/Beratung, Höhe des Honorars für
die Einzelleistung, (Gesamtbetrag), ggf. Hinweis auf
Steuerbefreiung.
2. Wünscht Klient:in aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine
Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose bzw.
Therapie-/Beratungsspezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen
enthält, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der
Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrags von Klient:in,
die hiermit erfolgt ist.
3. Besteht keine weitere Absprache erhält Klient:in zur
Vorlage beim Finanzamt eine Rechnung, die weder eine Diagnose
enthält noch eine Aufschlüsselung der in Anspruch genommenen
Leistungen beinhaltet, aus der auf eine Diagnose geschlossen
werden könnte.
§8 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit
fristlos gekündigt werden.
2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
3. Um den Behandlungsprozess adäquat zu beenden, Erlerntes und
Ressourcen zu verankern, sowie das Risiko für eventuelle
Rückfälle gering halten zu können, sollten zumindest drei
Abschlusssitzungen stattfinden.
§9 Rückforderungen
1. Bei Austritt aus dem Vertrag kann von Klient:in kein Recht
abgeleitet werden gezahlte Honorare zurückzufordern (s. § 4).
2. Von Klient:in unentschuldigt nicht wahrgenommene Sitzungen
bleiben Gegenstand der Honorarrechnung (s. § 4).
§10 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den
AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es
sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder
Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich
vorzubringen.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB
ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die
Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert.
Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier
Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem
Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Gerichtsstand: Berlin